Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werksleistungen (AGB - Werksleistungen)
der GWK Präzisionstechnik GmbH - Version: 01.09.2014
1. Geltungsbereich der AGB-Werkleistungen, Abschluss eines Einzelauftrages 1.1 Werkleistungen (im Folgenden: Leistungen) der GWK Präzisionstechnik GmbH, Gollierstr. 70, Gewerbehof, D - 80339 München (im Folgenden: GWK) für Kunden, welche Unternehmer im Sinne des § 310 BGB sind (im Folgenden: "Kunde"), erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit nicht GWK und der Kunde für den Einzelfall auf Grundlage eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelauftrag) Abweichendes vereinbaren. Hiervon abweichende Regelungen, insbesondere solche in den Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann, wenn diese von der GWK ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Insofern ist es unschädlich, wenn GWK den von diesen AGB abweichenden Regelungen im Einzelfall nicht besonders widerspricht.
1.2 Angebote der GWK sind freibleibend, es sei denn, das Angebot von GWK sieht ausdrücklich Abweichendes vor.
1.3 Bestellungen des Kunden gelten von GWK erst als angenommen, wenn sie von GWK schriftlich bestätigt worden sind (Auftragsbestätigung). Die Auftragsbestätigung der GWK ist bei Abweichungen zur Bestellung des Kunden für den Vertragsinhalt maßgebend, sofern der GWK nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.
2. Leistungsumfang 2.1 Werden in einem Angebot von GWK oder in einem Einzelauftrag mehrere oder unterschiedliche Leistungen (z.B. Erstellung eines Pflichtenheftes, Erstellung einer Anlage, Montagearbeiten) unter Angabe von Preisen aufgeführt, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelauftrag vor, es sei denn, dem Angebot bzw. Einzelauftrag ist ausdrücklich zu entnehmen, dass GWK einen einzigen Einzelauftrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von GWK oder im Einzelauftrag aus Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen gebildet, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines einzigen Einzelauftrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
2.2 Gegenstand, Inhalt, Umfang, Merkmale, Anforderungen an die Qualität oder die Konfiguration der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Einzelauftrag sowie diesen AGB, sofern der Einzelauftrag keine Regelung enthält.
2.3 GWK behält sich bis zur Abnahme nach Ziff. 5 technische, gestalterische oder funktionale Änderungen der im Einzelauftrag beschriebenen Leistungen vor, vorausgesetzt, die im Einzelauftrag vereinbarten Anforderungen oder Spezifikationen werden im Wesentlichen erreicht.
2.4 Aussagen von GWK zur Leistung, sowohl zeitlich vor als auch bei Abschluss des Einzelauftrages, gelten nur dann als Zusicherung oder Garantie in Bezug auf Anforderungen oder Spezifikationen, wenn diese schriftlich durch die Geschäftsleitung von GWK erfolgen oder bestätigt werden und ausdrücklich als "Zusicherung" bzw. "Garantie" gekennzeichnet sind.
2.5 Soweit die Leistung in der Herstellung einer Anlage besteht, bestimmt sich die zu erbringende Leistung nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Pflichtenheft. Liegt ein Pflichtenheft nicht vor, so tritt an die Stelle des Pflichtenheftes ausschließlich die im Angebot der GWK enthaltene Spezifikation. Ziffer 2.3 dieser AGB bleibt unberührt.
2.6 Wird GWK mit der Erstellung eines Pflichtenheftes beauftragt, erstellt GWK dieses auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente, insb. auf Basis des Lastenhefts. Der Kunde hat der GWK alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen ohne gesonderte Aufforderung mit angemessenem zeitlichen Vorlauf vor Abschluss des Einzelauftrages beizustellen. Im Lastenheft hat der Kunde die technischen Vorgaben und Anforderungen an die zu erstellenden Anlagen oder Geräte umfassend zu beschreiben. Hierbei hat der Kunde das Lastenheft anlagen- oder gerätebezogen, nicht aber produkt- oder prozessbezogen zu erstellen. Im Lastenheft enthaltene Beschreibungen hinsichtlich (i) des mit der Anlage zu erstellenden oder zu bearbeitenden Produkts, (ii) des mit der Anlage bezweckten Verarbeitungserfolgs und (iii) der Kompatibilität mit dem sonstigen Fertigungsprozessen beim Kunden, sind nur dann beachtlich und bei der Entwicklung des Pflichtenheftes zu berücksichtigen, wenn dies ausdrücklich schriftlich im Einzelauftrag vereinbart wurde, z.B. als Vereinbarung oder Zusicherung über die Produkt- oder Prozesseignung der Anlage.
2.7 Wird GWK mit der Erbringung von Montage- oder Installationsleistungen beim Kunden vor Ort beauftragt, so ist der Kunde insbesondere für die Wahl eines geeigneten Aufstellungsortes und dessen Zugänglichkeit verantwortlich. Auf Besonderheiten oder Unwägbarkeiten des Aufstellungsortes, die geeignet sind, die Installation oder Montage über das übliche Maß hinaus zu beeinträchtigen oder zu erschweren, hat der Kunde bereits vor Abschluss des entsprechenden Einzelauftrages ausreichend hinzuweisen. Insbesondere für die fehlende Geeignetheit des Aufstellungsortes, für Mängel oder das Fehlen erforderlicher Einrichtungen am Aufstellungsort oder behördlicher Genehmigungen steht GWK nicht ein. Sollte auf Grund solcher Umstände die Installation oder Montage nicht möglich sein, so kann GWK dennoch die volle vereinbarte Vergütung verlangen. Sollte auf Grund solcher Umstände die Installation oder Montage erheblich erschwert werden, ist GWK zur angemessenen Anpassung des Preises berechtigt.
2.8 Leistungen zum Zwecke des Anschlusses an kundenseitige Versorgungseinrichtung (etwa Strom, Wasser, Abwasser, Werkstoffe, sonstige Anschlussleitungen) ist von GWK nur geschuldet, wenn dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart wurde. Sollte ein solcher Anschluss vereinbart sein, so wird der Kunde der GWK alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Informationen vor Vertragsschluss zukommen lassen.
2.9 Änderungswünsche des Kunden haben schriftlich zu erfolgen. Nach Zugang eines Änderungswunsches nach Abschluss des Einzelauftrages wird GWK die Umsetzbarkeit und ihre Folgen für die Leistungserbringung und deren Vergütung innerhalb angemessener Frist gegen gesonderte Vergütung gemäß der dann aktuellen Stundensätze der GWK prüfen und dem Kunden das Ergebnis mitteilen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung späterer Änderungswünsche des Kunden durch GWK besteht nicht. Bis zur etwaigen Vereinbarung einer Änderung kann GWK die Arbeiten unverändert fortsetzen. Die aus einer Änderung folgenden Mehrkosten hat in jedem Fall der Kunde zu tragen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Mehraufwendungen auf Basis der jeweils aktuellen Stundensätze von GWK berechnet.
2.10 Sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist, werden die Leistungen stets EXW München nach Maßgabe der Incoterms 2010 erbracht. Verpackungskosten sind vom Kunden gesondert zu tragen.
3. Leistungsverzug 3.1 Liefer- und Herstellfristen sind, soweit nicht ausdrücklich unter Bezeichnung als "verbindlicher Termin" oder vergleichbarer Formulierungen im Einzelauftrag Abweichendes vereinbart ist, stets unverbindlich.
3.2 Bei verbindlichen Fristen und Terminen gerät GWK nur dann in Verzug, sofern eine ausdrückliche und schriftliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vorliegt und diese Nachfrist ergebnislos abgelaufen ist, es sei denn, die Voraussetzungen von Ziff. 3.3 liegen vor. Zusätzlich gelten die Haftungsregelungen nach Ziff. 11, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelauftrag Abweichendes.
3.2 Sollte GWK bei verbindlichen Fristen und Terminen eine Leistung nicht oder nicht fristgerecht ausführen können, weil GWK von einem Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung in Bezug auf eine zur Leistungserbringung nötige Zulieferung nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird, ohne das GWK hieran ein Verschulden trifft, ist GWK nach seiner Wahl berechtigt, vom Kunden entweder eine Verschiebung der verbindlichen Fristen und Termine zu verlangen oder von dem Einzelauftrag zurückzutreten. In jedem Fall wird GWK dem Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann.
4 Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Unberührt sonstiger gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Mitwirkungspflichten hat der Kunde GWK auch ohne gesonderte Aufforderung alle für die Leistungserbringung durch GWK erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist insbesondere zur Anfertigung und rechtzeitigen Überlassung eines zur Leistungserbringung erforderlichen Pflichtenheftes verpflichtet, sofern nicht GWK auf gesonderter vertraglicher Grundlage die Unterstützung des Kunden bei der Erstellung eines solchen schulden.
4.2 Die nach dieser Ziffer oder im Einzelauftrag explizit vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden sind stets dessen Hauptleistungspflichten.
4.3 Erbringt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so ist GWK zur Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. In jedem Falle werden alle von der Erbringung der Mitwirkungspflichten abhängenden Termine und Fristen der GWK angemessen verlängert. Verstreicht auch die von GWK gesetzte Nachfrist erfolglos, ist GWK zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner kann GWK vom Kunden eine angemessene Vergütung von Zusatzaufwand, der GWK auf Grund der unterlassenen oder verspäteten Mitwirkungshandlung entstanden ist, verlangen.
5 Abnahme der Leistungen 5.1 Sofern die Parteien die Durchführung einer Abnahme vereinbart haben, findet die Abnahme nach Fertigstellung in den Geschäftsräumen der GWK statt, außer es ist im Einzelauftrag ausdrücklich ein anderer Ort vereinbart.
5.2 Der Kunde hat eine im Wesentlichen mangelfreie Anlage innerhalb angemessener Frist (in der Regel 10 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung) bei GWK abzunehmen (Mitwirkungspflicht). Nimmt der Kunde die Anlage ab, so kann er die ihm bei der Abnahme erkennbaren Mängel der Anlage nur dann geltend machen, wenn er sich bei der Abnahme ausdrücklich die Geltendmachung dieser Mängel vorbehält. Verweigert der Kunde die Abnahme, so sind die gerügten Mängel im Abnahmeprotokoll abschließend aufzuführen.
5.3 Soll die Abnahme einer der Abnahme unterliegenden Anlage beim Kunden erfolgen und führt der Kunde die Abnahme bei sich nicht durch, ohne dass dies auf einem Verschulden von GWK beruht, gilt die Anlage spätestens 10 Tage nach Lieferung durch GWK bzw. 10 Tage nach Abholung durch den Kunden als abgenommen.
5.4 Die Inbetriebnahme der Anlage zum Zwecke der produktiven Nutzung durch oder für den Kunden gilt stets als Abnahme, auch wenn diese vor Ablauf vorstehender Fristen erfolgt.
6. Gewährleistung 6.1 Ein Sachmangel der Anlage liegt nur dann vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage von den vereinbarten Spezifikationen zum Nachteil des Kunden abweicht. Ein Mangel liegt hingegen insbesondere nicht vor, wenn sich bei dem von der Anlage zu verarbeitenden Produkt nicht der vom Kunden bezweckte oder erwünschte Verarbeitungserfolg einstellt oder sonstige Inkompatibilitäten im anlageübergreifenden Fertigungsprozess des Kunden (Schnittstelleninkompatibilitäten) entstehen. Keine Gewähr übernimmt GWK insbesondere auch für Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Bedienung und Lagerung, nachlässiger oder fehlerhafter Behandlung oder durch Überbeanspruchung entstehen.
6.2 Für Mängel, die nach einer nicht durch GWK durchgeführten Montage auftreten, haftet GWK nur, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die Montage zurückzuführen ist und der Kunde die Montagevorschriften der GWK beachtet hat. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst Reparaturen, Änderungen oder andere vergleichbare Eingriffe an der Anlage vornimmt oder durch nicht von GWK autorisierte Personen vornehmen lässt, außer der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch die Reparatur oder den Eingriff verursacht wurde.
6.3 Für den Kunden finden die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB Anwendung.
6.4 Für Mängel leisten GWK zunächst nach Wahl von GWK Gewähr durch Nacherfüllung (in Form von Reparatur, Teiletausch) oder Neulieferung. Ein Recht auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz im Rahmen der Ziff. 11 steht dem Kunden erst zu, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. Jegliche Haftung von GWK für sonstige Kosten des Kunden im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung oder Neulieferung, wie z.B. für Analyse- sowie Ein- und Ausbaukosten, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens GWK vor.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies findet keine Anwendung auf Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder grobem Verschulden durch GWK beruhen.
6.6 Haben die Parteien die Durchführung einer Abnahme vereinbart, so beginnt die in Ziffer 6.5 bestimmte Gewährleistungsfrist mit erfolgter Abnahme bzw. dem anstelle der Abnahme tretenden Zeitpunkt nach Ziffer 5.3. Ist die Durchführung einer Abnahme nicht vereinbart, so beginnt die Gewährleitungsfrist mit Ablieferung beim Kunden, sofern die Übergabe an diesen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
6.7 Gewährleistungsreparaturen sind kostenlos, bei freier Anlieferung des Gerätes an das Werk München. Bei Arbeiten beim Kunden berechnet GWK die Fahrtkosten für An- und Abreise ab dem Sitz der GWK in München.
6.8 GWK versichert, dass ihr keine Schutzrechte Dritter bekannt sind, welche der Erstellung und vertragsgemäßen Benutzung der Anlage widersprechen. GWK ist nicht verpflichtet, die mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Herstellung und vertragsgemäße Benutzung zu prüfen, wird den Kunden jedoch unverzüglich über GWK bekannt werdende inländische Schutzrechte, die dem Einsatz der Anlage entgegenstehen, informieren. Eine darüber hinausgehende Rechtsmängelhaftung ist in Bezug auf Schutzrechte Dritter ausgeschlossen.
6.9 Sofern zur Erbringung der Leistung die Benutzung von Schutzrechten Dritter erforderlich oder aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist, wird der Kunde der GWK die Benutzung solcher Schutzrechte für GWK kostenfrei ermöglichen. Den Kunden trifft ferner die Pflicht sich selbst darüber zu versichern, dass die Anlage und ihr vertragsgemäßer Gebrauch am jeweils vom Kunden beabsichtigten Einsatzstandort nicht Rechte Dritter verletzt, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster oder Urheberrechte, und die Verbringung nicht gegen Exportbestimmungen verstößt.
6.10 Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen GWK geltend und stellt sich später heraus, dass diese Ansprüche nicht bestehen, so hat der Kunde den der GWK entstandenen Aufwand gemäß den jeweils aktuellen Vergütungssätzen der GWK sowie die entstandenen Fahrtkosten sowie sonstige Drittkosten zu ersetzen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn der Kunde darlegt, dass er auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätte erkennen können, dass es sich um keinen Gewährleistungsfall handelt.
7. Dokumentation 7.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat GWK für eine erstellte Anlage eine Dokumentation in Form einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache zu erstellen, welche einer in den Betrieb der Anlage eingewiesenen Person die wesentlichen Funktionen der Anlage erläutert.
7.2 Konstruktionsunterlagen für Anlagen jeglicher Planungsstufe einschließlich Zeichnungen, Studien, Modelle, Prototypen, Kalkulationen und entsprechende elektronische Daten bleiben im Eigentum von GWK. Auch Kopien von Bauplänen und Konstruktionszeichnungen der Anlage hat GWK nur dann zu überlassen, wenn dies ausdrücklich schriftlich als Leistungsgegenstand vereinbart wurde. Soweit solche dem Kunden überlassen werden, bedarf ihre Weitergabe oder Zugänglichmachung an Dritte der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der GWK.
8. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot 8.1 Alle von GWK angebotenen oder vereinbarten Preise verstehen sich stets als Nettopreis ab Werk zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.2 Soweit im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen der GWK sofort fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch (ohne gesonderte Mahnung) in Zahlungsverzug.
8.3 Der Kunde kann gegen Forderungen der GWK nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von GWK anerkannt sind. Dasselbe gilt in Bezug auf etwaige Zurückbehaltungsrechte des Kunden. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen darüber hinaus nur gegenüber Ansprüchen der GWK aus demjenigen Einzelauftrag, aus dem sich der zur Zurückbehaltung berechtigende Anspruch des Kunden ergibt.
8.4 Werden GWK nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen oder gerät der Kunde mit Verbindlichkeiten aus anderen Geschäftsbeziehungen mit GWK in Verzug, ist GWK berechtigt, die Durchführung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder andere Sicherheitsleistungen vorzunehmen oder bei Nichterbringung vom Vertrag zurückzutreten.
8.5 Soweit es im Rahmen der Leistungen auch zur Lieferung körperlicher Gegenstände kommt, behält sich GWK behält sich an sämtlichen Liefergegenständen das Eigentum bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderungen) vor.
9. Eigentumsvorbehalt und Versicherungen 9.1 GWK behält sich an sämtlichen Liefergegenständen das Eigentum bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderungen) vor (im Folgenden: Vorbehaltsware). Über die von GWK bezogene Vorbehaltsware darf der Kunde - soweit sie noch unter Eigentumsvorbehalt steht - nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt. Der Kunde wird seinerseits mit seinen Abnehmern vereinbaren, dass das Eigentum erst auf den Abnehmer übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
9.2 Der Kunde hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände als Eigentum der GWK zu kennzeichnen und bis zum vollständigen Eigentumsübergang ausreichend gegen Schäden zu versichern und GWK die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen hat der Kunde GWK unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, GWK etwaige Zugriffe dritter Personen, insbesondere eine Zwangsvollstreckung auf/in die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Zwangsvollstreckung gleichzeitig im Namen von GWK gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ggfs. auch gerichtlich, vorzugehen und beim Vollstreckungs-gläubiger Widerspruch einzulegen.
9.3 Der Kunde tritt sicherungshalber sämtliche Rechte, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber Dritten entstehen, mit Vertragsschluss an GWK ab. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen für GWK ermächtigt. Daneben ist GWK befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug geraten ist und oder kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Forderungen aus Weiterverkauf oder Weitervermietung ist während des Eigentumsvorbehalts unzulässig.
9.4 Der Kunde hat auf Verlangen von GWK seinen Schuldnern (Drittschuldnern von GWK) die Abtretungen der Forderungen an GWK anzuzeigen. Es ist GWK gestattet, diese Anzeigen gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Der Kunde wird ferner auf Verlangen von GWK die Empfänger von Vorbehaltswaren und die von diesen noch ausstehenden Zahlungen bezeichnen. Auf Verlangen von GWK hat der Kunde ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter dem Eigentumsvorbehalt der GWK stehenden Waren und eine Liste der an GWK abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen zu übergeben. Daneben ist GWK berechtigt, die im Zusammenhang mit der Weitergabe der Vorbehaltswaren ausstehenden Zahlungen und diesbezüglichen Vorausabtretungen durch Bucheinsicht mittels eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers beim Kunde festzustellen.
9.5 Übersteigt der Wert der an GWK abgetretenen Forderungen oder sonstiger eingeräumter Sicherungsrechte die gesamten nicht gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so ist GWK auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückabtretung oder Freigabe eingeräumter Sicherungsrechte eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte verpflichtet. GWK steht die Wahl zwischen der Freigabe bestimmter Sicherungsrechte und/oder der Rückabtretung von Forderungen zu.
9.6 Handelt der Kunde seinen Verpflichtungen zuwider, ist GWK berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.
9.7 Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder der Einbau von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für GWK vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, GWK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt GWK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum von GWK an dieser Sache für GWK. Die Rechte von GWK an der Vorbehaltsware nach vorstehenden Bestimmungen setzen sich an dem Allein- oder Miteigentum an der neuen Sache fort.
9.8 Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, einen Vorbehalt nach Maßgabe dieser Ziffer nicht vorsehen, jedoch andere gleichwertige Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Lieferungen und/oder zum Schutz des Eigentums an der Vorbehaltsware kennen, behält sich GWK diese Rechte bzw. dasjenige Recht vor, welches wirtschaftlich und rechtlich den vorstehenden Regelungen am Nächsten kommt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die GWK zum Schutz seines Eigentumsrechts an der Vorbehaltsware oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts zustehen.
10. Rechte an Leistungsergebnissen Soweit im Rahmen eines Einzelauftrages durch GWK Ergebnisse erarbeitet werden, die geschützt oder schutzfähig sind (z.B. durch Urheberrechte oder Patentierbarkeit), verbleiben diese Rechte bei GWK. Der Kunde erhält mit Zahlung der für die Leistung vereinbarten Vergütung hieran jedoch ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Benutzung des jeweiligen Leistungsergebnisses durch GWK erforderlich ist.
11. Haftung 11.1 Die Haftung von GWK in Bezug auf indirekte, mittelbare und Folgeschäden, Betriebsunterbrechungsschäden, Ausfall oder nicht realisierten Umsatz oder Gewinn des Kunden aus oder im Zusammenhang mit einem Einzelauftrag wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der GWK für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien oder Zusicherungen sowie in allen Fällen, in denen der GWK Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11.2 Soweit der GWK keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachzuweisen ist und/oder die Haftung von GWK nicht nach den Ziffn. 6.4 oder 11.1 ausgeschlossen ist, ist die Haftung von GWK aus und im Zusammenhang mit jedem Einzelauftrag auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden sowie zusätzlich auf folgende Haftungshöchstbeträge begrenzt:
- für Schäden aus oder im Zusammenhang mit einem Leistungsverzug der GWK auf 5 % des Nettoauftragswertes der vom Verzug betroffenen Leistung, sowie
- für sonstige Schäden auf den Nettowert der jeweiligen schadensverursachenden Leistung.
11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung der GWK ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 12.1 Erfüllungsort für Leistungen beider Parteien ist ausschließlich der Firmensitz von GWK.
12.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen GWK und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme derjenigen internationalprivatrechtlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, welche die Geltung einer anderen Rechtsordnung zur Folge hätten. Die Anwendung des UN Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehender Rechtsstreitigkeiten ist München.
13. Allgemeines 13.1 Änderungen der AGB oder sonstiger vertraglicher Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder eines Einzelauftrages nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
13.3 Soweit die AGB oder der Einzelauftrag Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücke gekannt hätten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Regelungslücke erst auf Grund der Unwirksamkeit einer Bestimmung entsteht.
GWK Präzisionstechnik GmbH
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